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Allgemeine Geschäftsbedingung
Alle Stuteneigentümer, die unsere vorstehend aufgeführten Hengste zur Bedeckung/ Besamung ihrer Stuten in Anspruch nehmen, erkennen nachstehende Bedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen an:
I. Allgemeines
1. Für die Unterbringung der Stuten stehen Boxen und Weide zum Tagessatz von 8,-€ bzw. 10,-€ (mit Fohlen)zur Verfügung.
2. Diese Preise und auch die Deckgelder verstehen sich inkl. MwSt.. Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des Hengstes innerhalb des vom Hengsthalter festgelegten Zeitraumes (in der Regel 1. Januar bis 31. August).
3. Die Decktaxen gelten für die gesamte Saison. Das Deckgeld ist vor der ersten Samenlieferung bzw. Abholung des Samens zu begleichen. Das Deckgeld für die Stuten, die auf dem Gestüt gedeckt, bzw. besamt werden, ist zzgl. Der Boxenmiete bei Abholung der Stute zu entrichten.
4. Den Zeitpunkt der Bedeckung/ Besamung und des Nachprobierens bestimmt der Hengsthalter in Absprache mit dem Vertragstierarzt bzw. dem Züchter.
5. Über die erfolgte Bedeckung/ Besamung wird zu Ende der Decksaison ein Deckschein ausgestellt. Die Aushändigung der Deckscheine an den Züchter erfolgt nur gegen Zahlung des vollen Deckgeldes.
6. Eine Kopie des Abstammungsnachweises bzw. der Deckscheinvordrucke des Verbandes muss bei der ersten Bedeckung/ Besamung vorliegen.
II. Spermaversand- Frischsperma
1. Um einen Bedeckungserfolg zu erzielen, ist es notwendig, den Samen im Falle der Versendung, rechtzeitig zu bestellen, d.h. an Arbeittagen bis spätestens 11.00 Uhr vormittags; Samstags bis spätestens 9.00 Uhr vormittags.
2. Die Samenbereitstellung erfolgt für die gesamte Decksaison. Pro Rosse werden in der Regel 3 Portionen zur Verfügung gestellt.
3. Kosten für den Samenversand ebenso Kosten der Einmal- Versandcontainer gehen zu Lasten des Züchters.
III. Deckhygiene
1. Der Eigentümer der Stute bzw. des Pferdes erklärt sich damit einverstanden, dass ein Tierarzt zu seinen Lasten hinzugezogen wird, sofern der Hengsthalter dies für zweckdienlich hält. Diese Kosten werden durch den Tierarzt gesondert in Rechnung gestellt.
2. Für alle zur Bedeckung/ Besamung anstehenden Stuten, ausgenommen Fohlen- und Maidenstuten, ist das Ergebnis einer Tupferprobe neueren Datums vorzulegen.
IV. Haftung
1. Der Hengsthalter haftet nur für Schäden, die durch ihn oder einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Die Haftungsgrenzung umfasst alle Schäden, die während der Einstellung der Stute (und ggf. des Fohlens), insbesondere bei der Zuführung der Stuten zu den Hengsten entstehen können.
2. Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, haftet der Hengsthalter nicht.
3. Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftung ( § 833, 834 BGB) hat der Eigentümer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
V. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Hengsthalters.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist, soweit der Züchter Vollkaufmann ist, ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Hengsthalters.
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